Pflegegrad nach Schlaganfall: Was jetzt wichtig ist

Nach einem Schlaganfall ändert sich der Alltag oft von heute auf morgen. Der Antrag auf einen Pflegegrad kann schon im Krankenhaus oder in der Reha gestellt werden, damit Hilfe zu Hause rechtzeitig startet.
- Den Antrag schon im Krankenhaus oder in der Reha stellen, der Sozialdienst hilft.
- Dort wird in der Regel innerhalb einer Woche begutachtet.
- Verbessert oder verschlechtert sich der Zustand später, kann der Pflegegrad angepasst werden.
Gibt es einen festen Pflegegrad bei Schlaganfall?
Nein. Der Pflegegrad richtet sich nicht nach der Diagnose, sondern danach, wie selbstständig ein Mensch im Alltag noch ist. Zwei Menschen mit derselben Erkrankung können deshalb ganz unterschiedliche Pflegegrade haben. Entscheidend ist die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Wie die Punkte entstehen, lesen Sie unter Pflegegrad berechnen.
Welche Bereiche bei Schlaganfall oft betroffen sind
- Mobilität: Aufstehen, Gehen, Treppensteigen, Gleichgewicht
- Selbstversorgung: Waschen, Anziehen, Essen mit einer geschwächten Körperseite
- Kommunikation: Sprach- und Verständnisstörungen nach dem Schlaganfall
- Krankheits- und therapiebedingte Anforderungen: Medikamente, Therapien, Arztbesuche
Tipps für die Begutachtung
- Sprechen Sie früh mit dem Sozialdienst der Klinik oder Reha. Er hilft beim Antrag und bei der Überleitung nach Hause.
- Schildern Sie den Alltag nach der Entlassung, nicht nur den Zustand in der Klinik.
- Halten Sie fest, welche Therapien laufen: Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie.
- Ändert sich der Zustand deutlich, können Sie eine Höherstufung beantragen.
Leistungen, die bei Schlaganfall besonders helfen
- Zuschuss bis 4.180 Euro je Maßnahme für den Umbau der Wohnung, etwa Dusche statt Wanne, Türen, Treppenlift
- Pflegegeld oder ein Pflegedienst, siehe Pflegegeld
- Hilfsmittel wie Rollstuhl oder Pflegebett über die Kranken- oder Pflegekasse
- Verhinderungspflege, wenn pflegende Angehörige eine Pause brauchen
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Allgemeine Information, keine medizinische, Rechts- oder Pflegeberatung. Ob und welcher Pflegegrad vorliegt, entscheidet allein die Begutachtung im Einzelfall. Quelle: §§ 14, 15, 18, 40 SGB XI, Stand 2026. Bilder: KI-generiert, dargestellte Personen sind nicht real.
Stand: 21. Oktober 2026