Pflegereform 2027: Was geplant ist und was Sie jetzt tun können

Das Wichtigste in Kürze
- Höhere Hürden für neue Anträge: Ab 2027 braucht man für Pflegegrad 1, 2 und 3 mehr Punkte in der Begutachtung als heute.
- Stichtag: Laut Entwurf zählt das Recht am Tag des Antrags. Wer bis zum 31. Dezember 2026 beantragt, wird noch nach den heutigen Punktgrenzen eingestuft.
- Bestandsschutz: Wer schon einen Pflegegrad hat, verliert ihn nicht allein wegen der neuen Punktgrenzen. Er bleibt bis zu einer Neubegutachtung bestehen, und auch dann ist eine Herabstufung allein durch die neuen Grenzen laut Entwurf ausgeschlossen.
- Neue Budgets: Pflegegeld und Sachleistung werden zu Budgets mit etwas höheren Beträgen. Daraus sollen künftig aber auch Dinge bezahlt werden, die heute extra übernommen werden.
- Pflegegrad 1 bekommt weniger: Der Entlastungsbetrag von 131 € soll in Pflegegrad 1 ganz entfallen. Dafür ist eine neue Pflegebegleitung geplant.
Neue Punktgrenzen ab 2027
Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst werden Punkte vergeben. Für Anträge ab dem 1. Januar 2027 sollen laut Gesetzentwurf diese Grenzen gelten:
| Pflegegrad | Heute | Ab 2027 (Entwurf) |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | ab 12,5 Punkten | ab 15 Punkten |
| Pflegegrad 2 | ab 27 Punkten | ab 30 Punkten |
| Pflegegrad 3 | ab 47,5 Punkten | ab 50 Punkten |
| Pflegegrad 4 und 5 | unverändert | |
Wer knapp über der heutigen Grenze liegt und erst 2027 beantragt, bekommt womöglich einen niedrigeren oder gar keinen Pflegegrad.
Lohnt sich ein Antrag noch 2026?
Für viele Familien ja. Wenn Ihr Angehöriger schon jetzt Hilfe braucht, sprechen gute Gründe dafür, den Antrag so früh wie möglich zu stellen:
- Anträge bis zum 31. Dezember 2026 werden laut Entwurf noch nach den heutigen, niedrigeren Punktgrenzen bewertet.
- Bestehende Pflegegrade sind laut Entwurf vor den neuen Grenzen geschützt.
- Leistungen gibt es rückwirkend ab dem Tag des Antrags.
Wichtig: Laut Entwurf zählt der Tag des Antrags, nicht der Tag des Bescheids. Das kann sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Warten Sie deshalb nicht bis Dezember. Außerdem soll die Frist von 25 Arbeitstagen für den Bescheid vom 1. Januar bis 30. April 2027 ausgesetzt werden, außer in besonders dringenden Fällen.
Ein formloser Anruf oder Brief an die Pflegekasse genügt, um den Antrag zu stellen. Die Pflegekasse ist bei der Krankenkasse angesiedelt.
Grobe Orientierung nach dem Begutachtungsverfahren (NBA). Ersetzt keine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst und keine Beratung im Einzelfall. Ihre Antworten werden nicht gespeichert oder übertragen.
Was sich bei den Leistungen ändern soll
| Pflegegrad | Pflegegeld heute | Entlastungsbudget ab 2027 | Sachleistungsbudget ab 2027 |
|---|---|---|---|
| 2 | 347 € | 380 € | 890 € |
| 3 | 599 € | 630 € | 1.590 € |
| 4 | 800 € | 890 € | 2.090 € |
| 5 | 990 € | 1.080 € | 2.530 € |
Monatliche Beträge laut Gesetzentwurf. Die Beträge steigen, aber aus den Budgets sollen künftig auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz) und die Ersatzpflege bezahlt werden. Diese werden heute zusätzlich übernommen. Unterm Strich bleibt für viele Familien daher nicht mehr Geld übrig.
Der Entlastungsbetrag soll in den Pflegegraden 2 bis 5 zum Sozialraumbudget werden: bis zu 175 € im Monat, unter 25 Jahren bis zu 300 €. Die Verhinderungspflege soll als eigene Leistung wegfallen. Für Kurzzeitpflege und Notlagen ist ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr geplant (mehr dazu).
Was Sie jetzt tun können
- Pflegegrad noch 2026 beantragen, wenn Hilfe nötig ist. Machen Sie dafür vorab unseren Pflegegrad-Check.
- Heutige Leistungen ausschöpfen: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bis 42 € im Monat) und den Entlastungsbetrag (131 € im Monat) gibt es nach heutigem Recht. Laut Entwurf sollen sich beide 2027 ändern.
- Höherstufung prüfen: Hat sich der Zustand verschlechtert, kann ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad noch zu den heutigen Grenzen sinnvoll sein.
- Eigene Vorsorge bedenken: Die Reform zeigt, dass die Pflegeversicherung nur einen Teil der Kosten trägt.
Quellen: Gesetzentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (§ 15, §§ 36 bis 39, § 45b, § 142b SGB XI in der Entwurfsfassung), Fragen und Antworten des Ministeriums, Deutscher Bundestag.
Hinweis: Diese Seite fasst den Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 zusammen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Kostenlose Pflegeberatung erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse und bei den Pflegestützpunkten.